3.2 Die Europäische Zentralbank
Die EZB hat im Juni 1998 ihre Arbeit aufgenommen. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 
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Eurotower in Frankfurt
Das ehemalige BfG-Hochhaus hat 45 Stockwerke, 59 000 qm Bueroflaeche und ist 148 Meter hoch. Die Bauzeit betrug vier Jahre und das Bauwerk wurde 1977 fertiggestellt. Heute ist die Europaeische Zentralbank in dem Gebaeude in dem 1100 Arbeitsplaetze vorhanden sind.
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Jean-Claude Trichet - seit 1. November 2003 ist er Präsident der EZB.
Die EZB bildet zusammen mit den Notenbanken aller 15 EU-Staaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die EZB und die Notenbanken der 12 EU-Staaten, die den Euro eingeführt haben, bezeichnen sich als "Euro- System". Das ESZB, genauer gesagt das Euro-System, ist allein zuständig für die Geldpolitik der an der Währungsunion teilnehmenden Länder. Das sechsköpfige Direktorium der EZB und die Präsidenten der zwölf nationalen Zentralbanken der Euro-Länder bilden den EZB-Rat, das Beschlussgremium für die Geldpolitik. Präsident und Vizepräsident der EZB und die Präsidenten der Zentralbanken aller 15 EU-Staaten bilden den Erweiterten EZB-Rat.

Aufgaben und Struktur der EZB und des ESZB sind im § 3  Maastrichter Vertrag und einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll geregelt.
§
§3:Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten., und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Inland und Ausland.
Die institutionell, operativ und personell unabhängige Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main legt die Geldpolitik der Euro-Teilnehmerstaaten fest, führt Devisengeschäfte aus, hält offizielle Währungsreserven, sorgt für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme und gibt zusammen mit den nationalen Zentralbanken die Euro-Banknoten heraus. 
Zwar liegen die Kompetenzen für die gemäß EG-Vertrag und ESZB-Statut zu erfüllenden Aufgaben bei der EZB. Die nationalen Notenbanken, also auch die Deutsche Bundesbank, bestimmen jedoch im obersten Beschlussorgan der EZB, dem sogenannten EZB-Rat, mit. Sie sind somit auch an den strategischen Entscheidungen der Geldpolitik beteiligt.
Die EZB hat zwei Organe, und zwar das Direktorium, das aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht, und dem EZB-Rat. In diesem Organ sitzen der Präsident der EZB, der auch den 5 weiteren Direktoriumsmitgliedern vorsteht sowie den zwölf Präsidenten (in einigen Mitgliedsstaaten auch Gouverneure genannt) der nationalen Notenbanken.
Der EZB-Rat und das Direktorium bilden die beiden Beschlussorgane der EZB. Der EZB-Rat ist das oberste Beschlussfassungs-Gremium der EZB. Er tagt in der Regel alle vierzehn Tage und trifft die geldpolitischen Entscheidungen.
Grundsätzlich verfügt jedes Mitglied im EZB-Rat über eine Stimme, und zwar nach dem Prinzip "One man one vote". Dies drückt aus, dass die Stimme eines jeden Präsidenten der einzelnen nationalen Notenbanken sich in der Gewichtung nicht voneinander unterscheidet. Immerhin ist die EZB in ihrer Gesamtheit verpflichtet, die Geldpolitik nicht für ein bestimmtes Mitgliedsland zu machen, sondern für die gesamte Währungsunion. Ausgenommen von dieser Grundsatzentscheidung sind Abstimmungen über das Kapital der Zentralbank, die Währungsreserven und die Verwendung von Gewinnen. Eine Beschlussfassung erfolgt hier nach Maßgabe einer Gewichtung nach Kapitalanteilen. 
Der Europäische Rat hatte bereits im Mai 1998 die Mitglieder des Direktoriums nominiert (ernannt). Dadurch konnte das Europäische System der Zentralbanken, das auch als Eurosystem bezeichnet wird, die Arbeit aufnehmen. Die Aufgabe der EZB bestand darin, die Strategie und die Instrumente der Geldpolitik vorzubereiten. Am 1. Januar 1999 ging die Verantwortung der Geldpolitik von den nationalen Notenbanken ganz auf die EZB über.
Die Grundsätze der Geldpolitik in der Währungsunion werden im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft bestimmt. Dieser enthält das Statut des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB), in dem die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Notenbanken zusammenwirken. 
Das Statut des Europäischen Zentralbanksystems ist Bestandteil des EG- Vertrages und kann demzufolge nur durch einen einstimmigen Beschluss aller EU- Mitglieder geändert werden. Da eine Vielzahl von EU-Mitgliedern einer solchen Änderung niemals zustimmen würden, ist der Status des ESZB de facto unantastbar. Das ESZB ist - ebenfalls im EG-Vertrag, Artikel 107 eindeutig abgesichert - völlig weisungsunabhängig.
Die Haupttätigkeit der EZB besteht in der Geldpolitik mit dem Ziel der Wahrung der Preisstabilität. Weiterhin soll die allgemeine Wirtschaftspolitik der EU unterstützt werden, soweit dies ohne Gefährdung des Ziels der Preisstabilität möglich ist. 
Das ESZB erfüllt vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung folgende Aufgaben gemäß EG-Vertrag, Art. 105 und 105a:
  • Festlegung der Geldpolitik und deren Durchführung, 
  • Förderung, Sicherstellung und reibungslose Funktionsweise der 
    Zahlungssysteme 
  • Durchführung von Devisengeschäften
  • Verwaltung und Erhaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten
  • Ausgabe von Banknoten und Genehmigung der Ausgabe an Banknoten und Münzen innerhalb der Gemeinschaft.
Das Vertrauen in die EZB hängt ganz entscheidend von ihrer Unabhängigkeit ab. Die Geldpolitik darf nicht nach Weisungen der Regierungen erfolgen. Deshalb wurden folgende Grundsätze für die Unabhängigkeit der EZB festgelegt:
Politisch unabhängig
Die EZB ist an keine Weisungen von politischer Seite gebunden, also weder auf nationaler noch auf EU-Ebene.
Institutionell unabhängig
Die im EZB-Rat vertretenen nationalen Notenbanken müssen mit Beginn der Währungsunion selbst unabhängig sein.
Personell unabhängig
Die Mitglieder des geschäftsführenden Direktoriums werden für acht Jahre berufen und eine Wiederwahl ist nicht möglich. 
Die nationalen Notenbankpräsidenten werden für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt und sie können erneut wiedergewählt werden.
Operativ unabhängig
Die EZB ist bei der Auswahl und dem Einsatz der geldpolitischen Instrumente frei, um das Preisniveau stabil zu halten.
Finanziell unabhängig
Die unabhängigen Notenbanken sind alleinige Inhaber des EZB-Kapitals.
Die EZB mit Sitz in Frankfurt am Main hat das alleinige Recht zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten. Das Recht zur Prägung von Münzen verbleibt bei den Mitgliedsstaaten. Allein die EZB entscheidet, wie viele Münzen in Umlauf gebracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die EZB tatsächlich die gesamte Euro-Geldmenge steuern und kontrollieren kann.
Jegliche Gewährung von Krediten an Organe und Institutionen der EU, an öffentliche Gebietskörperschaften und sonstige Einrichtungen und Unternehmen ist durch EG-Vertrag untersagt, um jede potenziell inflationserhöhende Möglichkeit zur Finanzierung öffentlicher Defizite "Über die Notenpresse" zu unterbinden. Es ist ihr daher auch ausdrücklich verboten, einzelnen Regierungen Geld zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten zur Verfügung zu stellen. Das soll verhindern, dass eine unsolide Haushaltspolitik über die Druckerpresse möglich ist. Ergänzend dazu sorgt ein Stabilitätspakt dafür, dass die europäischen Regierungen sich auch nach einem Beitritt zur Währungsunion an die Stabilitäts- bzw.  Konvergenzkriterien halten. Geleitet wird die EZB vom Direktorium. Über das EZSB wirkt es in die einzelnen Mitgliedsländer hinein. 
Die EZB ist mit 5 Milliarden Euro ausgestattet. Abhängig von Bevölkerung und Wirtschaftskraft ihres Landes müssen die nationalen Zentralbanken anteilmäßig diesen Betrag aufbringen, dazu kommen bis zu 50 Milliarden Euro Währungsreserven.
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