1.1.2 Weitere Gesetze
Auch in anderen Gesetzen ist die Verpflichtung zum gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht festgeschrieben:
§Artikel 109 Abs. 2 Grundgesetz
Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Bisher stand die Zielsetzung in §1 Arbeitsförderungsgesetz. Dieses Gesetz ist aber außer Kraft. Die Vorschrift finden Sie nun im Sozialgesetzbuch III (SGBIII)
§§ 1 Absatz 1 SGB III, Ziele der Arbeitsförderung
Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.
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