Auch in anderen
Gesetzen ist die Verpflichtung zum gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewicht festgeschrieben:
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§Artikel 109 Abs. 2
Grundgesetz
Bund und
Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
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Bisher stand die
Zielsetzung in §1 Arbeitsförderungsgesetz. Dieses Gesetz
ist aber außer Kraft. Die Vorschrift finden Sie nun im
Sozialgesetzbuch III (SGBIII)
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§§ 1 Absatz 1 SGB III, Ziele der
Arbeitsförderung
Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht
und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit
zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und
Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die
Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der
beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-,
Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung
entsprechen.
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